Das ändert sich 2019

Pflicht- Arbeitgeberzuschuss für neue Entgeltumwandlungen ab 01.01.2019

Steigende Altersarmut, sinkende gesetzliche Leistungen, höhere Lebenserwartungen und eine unzureichende Altersvorsorge in Zeiten der Niedrigzinspolitik bewegen bereits jahrelang die Bürger. Daraufhin hatte die Politik mit Verabschiedung der Reform zur betrieblichen Altersversorgung am 07. Juli 2017 reagiert. Das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist mit zahlreichen Änderungen und neuen Vorschriften zum 01. Januar 2018 in Kraft getreten.

 

Unter anderem wurde hier ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent auf den Beitrag zur Entgeltumwandlung ab 01. Januar 2019 festgelegt. Dadurch soll die Sozialversicherungs- Ersparnis des Arbeitgebers an den jeweiligen Arbeitnehmer weitergegeben werden. Dieser Zuschuss gilt für alle neuen Entgeltumwandlungen im Durchführungsweg der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit Beginn vor dem 01.01.2019 tritt ab dem 01.01.2022 ein analoger Pflicht- Arbeitgeberzuschuss in Kraft.  

 

Zögern Sie nicht länger und schaffen Sie klare Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in Ihrem Unternehmen. Berücksichtigen Sie dabei alle geltenden Gesetze und legen Sie diese individuellen Regelungen in einer Versorgungsordnung fest. Die VFF- Makler GmbH & Co. KG, als Experte für betriebliche Firmenversorgungswerke, unterstützt Sie allumfassend bei der Implementierung. 

Kassenpatienten werden 2019 entlastet
Gesetzlich Krankenversicherte müssen mit Beginn des neuen Jahres weniger für ihre Gesundheitsversorgung bezahlen. Dafür sorgt neben gesetzlichen Änderungen auch die gute Konjunktur, die den Krankenkassen fortwährend sprudelnde Einnahmen beschert. Mindestens 18 Versicherer haben ihre Zusatzbeiträge der Stiftung Warentest zufolge zum 1. Januar abgesenkt. Lediglich zwei sahen sich, soweit bisher bekannt, zu einer Erhöhung gezwungen.


Zudem werden die Zusatzbeiträge, die bislang ausschließlich von den Arbeitnehmern zu schultern waren, seit Jahresbeginn hälftig vom Arbeitgeber übernommen. Im Schnitt läuft das bei Angestellten mit 3.000 Euro Monatsbruttogehalt auf eine Entlastung von rund 180 Euro im Jahr hinaus. Auch Selbstständige mit geringem Einkommen profitieren: Bis Ende letzten Jahres mussten sie noch mindestens 356 Euro monatlich für die gesetzliche Krankenversicherung aufwenden, auch wenn das auf ein Missverhältnis zu ihren wahren Einnahmen hinauslief; nun liegt der Mindestbeitrag bei nur noch 160 Euro.

 

Was sich im neuen Jahr für Fondsanleger steuerlich ändert
So mancher Fondsinvestor dürfte sich um die Jahreswende wundern, warum von seinem Giro- oder Verrechnungskonto ein Betrag wegen „Fondsbesteuerung“ abgebucht wurde. Der Grund liegt in der Investmentsteuerreform. Die trat im Kern zwar schon 2018 in Kraft, doch zwei Änderungen greifen erst mit Beginn des neuen Jahres. Leider lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Steuererklärung für Fondsanleger damit nicht einfacher wird.


Die Abbuchung betrifft die nun fällige Vorabpauschale auf die Wertentwicklung thesaurierender oder teilweise ausschüttender Fonds. Sie wird nach einer fixen Formel berechnet und direkt von der Bank eingezogen – es sei denn, ein Freistellungsauftrag deckt den Betrag ab oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung wurde vorgelegt. Zudem muss der Fonds natürlich auch einen Wertzuwachs erzielt haben, der oberhalb der bereits ausgeschütteten Erträge lag. Die weitere Neuerung betrifft die Frist, innerhalb derer die Anleger ihre Jahressteuerbescheinigung für das abgelaufene Jahr erhalten: Nachdem sie zuvor im Februar ablief, haben die Banken in diesem Jahr bis zum 30. April Zeit.

 

Weitere Veränderungen kurz und knapp dargestellt:

  • Zum 01.01.2019 wird der flächendeckende Mindestlohn um 35 Cent auf 9,19 Euro angehoben.
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 01.01.2019 auf 2,5 Prozent.
  • Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte.
  • Der Übergangsbereich aus der Gleitzone bei Midijobs wird von 850 auf 1.300 Euro ausgeweitet.
  • Erhöhung des Kindergeldes ab 01.07.2019. Für das erste und zweite Kind von 194 auf 204 Euro, für das dritte Kind von 200 auf 210 Euro und für jedes weitere Kind von 225 auf 235 Euro.